Ihr Wunsch- und Wahlrecht
Zurückliegend beriefen sich viele Krankenkassen immer wieder darauf, dass sie nur ihre
"Vertragskliniken" bzw. die billigeren Kliniken belegen könnten, da sie nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) zu allererst an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden seien; das in § 9
SGB IX geregelte Wunsch- und Wahlrecht des Patienten sei nachrangig. Medizinische Aspekte blieben
bei dieser Praxis allzu oft auf der Strecke.
Mit der Änderung des § 40 Abs. 2 SGB V in 2015 wird es Versicherten jetzt regelmäßig ermöglicht, bei
ihrer Krankenkasse eine medizinisch geeignete Wunschklinik – ggf. gegen Übernahme von Mehrkosten
– durchzusetzen.
Neu ist, dass entgegen der jüngsten Rechtsprechung des BSG der Versicherte keine Mehrkosten für
seinen Klinikwunsch zu tragen hat, wenn er seine medizinisch geeignete Wunschklinik mit:
seiner persönlichen Lebenssituation
dem Alter
dem Geschlecht
der Familie
sowie religiösen und weltanschaulichen Bedürfnissen
begründen kann (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX).
Ist jedoch unter Berücksichtigung des § 9 SGB IX die von der Krankenkasse zugewiesene Einrichtung
gleichermaßen für den Patienten und dessen Reha-Erfolg geeignet und kann die Wunschklinik nur
durch zusätzliche individuelle Bedürfnisse, wie z. B. gehobene Zimmerausstattung oder
medizinische Wahlleistungen, begründet werden, ist ein Zuzahlungsverlangen der Krankenkasse für die
Bewilligung der Wunschklinik berechtigt.
Wenn durch ein Attest die bessere medizinische Eignung der Wunschklinik begründet wird führt
dies zwingend zur Zuweisung dieser Klinik ohne Zuzahlung, auch wenn diese Klinik nicht Vertragsklinik
der Krankenkasse ist.
Zuzahlungsverlangen sollten deshalb generell überprüft werden.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung.
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